Ab 1. Dezember: Freistaat verschafft Notfallsanitätern mehr Behandlungsmöglichkeiten - Eigenständige kleinere ärztliche Maßnahmen ohne Notarzt - Bayerns Innenminister Joachim Herrmann: Schnellere Hilfe für Patienten

29.11.2019

Ab 1. Dezember 2019 können Notfallsanitäter eigenständig kleinere ärztliche Maßnahmen an Patienten vornehmen, für die nicht unbedingt ein Notarzt vor Ort sein muss. Dafür hatte Bayern durch eine Änderung des bayerischen Rettungsdienstgesetzes den Weg bereitet. Die Voraussetzungen, ob ein Sanitäter eine heilkundliche Maßnahme vornehmen kann, werden in einer „Checkliste“ der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst festgelegt.  Bayerns Innenminister Joachim Herrmann: "Das ist sehr zum Vorteil für alle Notfallpatienten, denn ihnen kann nun in vielen Fällen einfacher und schneller geholfen werden, wie etwa bei der Verabreichung von Schmerzmitteln.“ In vielen Fällen ist dann kein Notarzt mehr notwendig, denn der Notfallsanitäter führt die heilkundliche Maßnahme nicht zur Überbrückung bis zum Eintreffen eines Notarztes durch, sondern anstelle des Notarztes. "Damit stehen Notärzte für andere Einsätze, wo sie möglicherweise dringender gebraucht werden, zur Verfügung", erklärte Herrmann.

Die Notfallsanitäter werden hierzu in ihrer Ausbildung entsprechend geschult. Der jeweilig zuständige Ärztliche Leiter Rettungsdienst kann den Notfallsanitätern dann auf Dauer einfache heilkundliche Maßnahmen delegieren, soweit keine persönliche ärztliche Kenntnis des Patienten erforderlich ist. Dazu haben die Ärztlichen Leiter mit wissenschaftlicher Unterstützung bayernweit einheitlich gültige Maßstäbe und eine Medikamentenliste erarbeitet.

Der Bundesgesetzgeber hatte mit seinem Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG) erstmals die Möglichkeit geschaffen, Rettungsfachpersonal für die eigenverantwortliche Durchführung von heilkundlichen Maßnahmen und Medikamentengaben ohne Einbeziehung eines Notarztes zu qualifizieren. Dieses Gesetz regelt aber lediglich die Ausbildung der Sanitäter, die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst waren damit noch nicht ermächtigt, die Maßnahmen auch an die Sanitäter zu delegieren. Durch eine Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes hatte der Freistaat dann diese Möglichkeit eröffnet und damit ab 1. Dezember die neuen Handlungsspielräume geschaffen.