Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hält es für verfassungsrechtlich bedenklich, in einer laufenden Legislaturperiode die Amtszeit eines amtierenden Ministerpräsidenten zu begrenzen: „Ich halte es für richtig, dass zunächst die Wählerinnen und Wähler frei sind in ihrer Entscheidung, welche Parteien mit welchen Kandidaten sie wählen und dass dann auch das Parlament frei ist, jemanden wiederzuwählen.“ Es sei insbesondere problematisch, mitten in eine laufende Amtsperiode einzugreifen. „Ich habe den Verdacht, dass hier massiv in einen Wahlkampf eingegriffen werden soll. So eine Regelung könnte im Grunde eine Landtagswahl faktisch vorwegnehmen.“ Es gebe in Deutschland keinen einzigen Regierungschef mit einer Amtszeitbegrenzung – weder auf Landes- noch auf Bundesebene. Herrmann nannte als Beispiel Bundeskanzlerin Angela Merkel und Brandenburgs Ministerpräsidenten Dietmar Woidke, die jeweils viermal wiedergewählt wurden: “Aus gutem Grund haben das die Wählerinnen und Wähler so entschieden. Ich glaube nicht, dass wir uns einen Gefallen tun, wenn wir den Wählerinnen und Wählern diese Möglichkeit nehmen und es per Gesetz verbieten. Dass gleichzeitig die AfD einen Gesetzentwurf zur Amtszeitbegrenzung des Ministerpräsidenten ankündigt, verstärkt den Eindruck, dass es um parteipolitische Propaganda und nicht um Verbesserungen der Verfassung geht.“
Zum weiteren Verfahren sagte Herrmann, dass zunächst die ÖDP am Zug sei, die notwendigen 25.000 Unterschriften vorzulegen. Nach der Antragstellung müssen die Unterschriftenlisten auch von den Kommunen überprüft werden, um festzustellen, dass die Unterschriften auch tatsächlich von stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern stammen und beispielsweise keine doppelten Unterschriften geleistet wurden. All dies nehme laut Innenminister Herrmann in der Regel mehrere Wochen bis Monate in Anspruch. “Wird der Zulassungsantrag von genügend gültigen Unterschriften unterstützt, muss das Innenministerium in einem nächsten Schritt den Antrag auf seine rechtliche Zulässigkeit prüfen. Dabei gilt es dann sorgfältig zu überprüfen, ob einer Begrenzung der Amtszeiten von Ministerpräsidenten das Verfassungsrecht entgegensteht“, so Herrmann. Im Zweifelsfall müsste hierüber dann der Bayerische Verfassungsgerichtshof entscheiden.
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